Einwendungen des Bauherrn gegen die Abnahmeklage

Die Leistung des Auftragnehmers ist noch nicht fertig gestellt oder mangelhaft

Wenn ein Bauherr bzw. Auftraggeber die Abnahme einer Werkleistung verweigert, liegt das im Regelfall daran, dass nach Auffassung des Auftraggebers vom Auftragnehmer das geschuldete Bauwerk noch nicht fertig gestellt ist bzw. an dem errichteten Bauwerk noch so viele Baumängel vorhanden sind, dass es nicht als vertragsgemäße Leistungserfüllung gebilligt werden kann.

Darlegungs- und Beweislast beim Auftragnehmer

Sowohl bei einem BGB - als auch bei einem VOB-Vertrag kann der Auftraggeber die Abnahme nur »wegen wesentlicher Mängel« der Bauleistung verweigern. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistung ohne wesentliche Mängel ist, liegt beim Auftragnehmer (BGH, BauR 1992, 627, 628 = ZfBR 1992, 216); vgl. bereits oben unter Ziffer 11/2.3.7).

Keine förmliche Abnahme

Ist zwischen den Parteien im Bauvertrag die Durchführung einer förmlichen Abnahme vereinbart oder hat der Auftraggeber bei Zugrundelegung eines VOB-Vertrages gemäß § 12 Nr. 4 VOB/B die Durchführung einer förmlichen Abnahme gegenüber dem Auftragnehmer verlangt, ist eine formlose Abnahme und fiktive Abnahme gemäß § 12 Nr. 5 VOB/B ausgeschlossen.