Wenn ein Bauherr bzw. Auftraggeber die Abnahme einer Werkleistung verweigert, liegt das im Regelfall daran, dass nach Auffassung des Auftraggebers vom Auftragnehmer das geschuldete Bauwerk noch nicht fertig gestellt ist bzw. an dem errichteten Bauwerk noch so viele Baumängel vorhanden sind, dass es nicht als vertragsgemäße Leistungserfüllung gebilligt werden kann.
Sowohl bei einem
Ist zwischen den Parteien im Bauvertrag die Durchführung einer förmlichen Abnahme vereinbart oder hat der Auftraggeber bei Zugrundelegung eines
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