Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juni 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, der Löschung der in Abteilung I. des Grundbuchs des Amtsgerichts Fürth für die Gemarkung Br. Band ... 7 Blatt ... I FlStNr. ... 6/... 8 eingetragenen Globalgrundschuld über 500.000 DM auch in Höhe eines restlichen Betrages von 11.259,18 DM zuzustimmen.
Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. November 1978 zurückgewiesen.
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