BGH - Urteil vom 10.06.1983
V ZR 252/80
Fundstellen:
MDR 1984, 131
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 06.06.1980
LG Nürnberg-Fürth, vom 16.11.1978

Einzahlung eines Betrages auf ein Sperrkonto als vom Gläubiger anerkannte Zahlungsgarantie; Freigabe eines Grundstückes, das als Pfandobjekt eines Werkvertrages diente; Anspruch auf Grundschuldverzicht durch Auslegung einer Freistellungserklärung; Auslegung einer formularmäßig getroffenen Vereinbarung; Einzahlung der vollen Vertragssumme auf das Baukonto als Voraussetzung für die Freigabe; Gobalfinanzierung von Bauvorhaben durch Kreditinstitute; Eingreifen der Unklarheitenregel; Anspruch auf Löschung einer Grundschuld im Grundbuch

BGH, Urteil vom 10.06.1983 - Aktenzeichen V ZR 252/80

DRsp Nr. 2012/11727

Einzahlung eines Betrages auf ein Sperrkonto als vom Gläubiger anerkannte Zahlungsgarantie; Freigabe eines Grundstückes, das als Pfandobjekt eines Werkvertrages diente; Anspruch auf Grundschuldverzicht durch Auslegung einer Freistellungserklärung; Auslegung einer formularmäßig getroffenen Vereinbarung; Einzahlung der vollen Vertragssumme auf das Baukonto als Voraussetzung für die Freigabe; Gobalfinanzierung von Bauvorhaben durch Kreditinstitute; Eingreifen der Unklarheitenregel; Anspruch auf Löschung einer Grundschuld im Grundbuch

Zur Frage der Auslegung der Freistellungserklärung einer Bank, zu deren Gunsten mehrere neu gebildete Grundstücke mit einer Gesamtgrundschuld belastet sind

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juni 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, der Löschung der in Abteilung I. des Grundbuchs des Amtsgerichts Fürth für die Gemarkung Br. Band ... 7 Blatt ... I FlStNr. ... 6/... 8 eingetragenen Globalgrundschuld über 500.000 DM auch in Höhe eines restlichen Betrages von 11.259,18 DM zuzustimmen.

Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. November 1978 zurückgewiesen.