OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2010
1 A 10531/10.OVG
Normen:
LBauO § 8 Abs. 1 S. 1 Rlp; LBauO Rlp § 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 806/09 KO

Einzubeziehende Gebäudeteile bei einer Abstandsflächenberechnung bei einem abknickenden Grundstücksgrenzverlauf; Die den Grundstücksgrenzen gegenüberliegenden Außenwände als Maßstab für die Messung der in § 8 Abs. 9 S. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rlp) geregelten Höchstlängen; Regelung des § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO Rlp über die Begrenzung der Bauten an der Grundstücksgrenze als nachbarschützende Vorschrift

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 1 A 10531/10.OVG

DRsp Nr. 2011/1486

Einzubeziehende Gebäudeteile bei einer Abstandsflächenberechnung bei einem abknickenden Grundstücksgrenzverlauf; Die den Grundstücksgrenzen gegenüberliegenden Außenwände als Maßstab für die Messung der in § 8 Abs. 9 S. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rlp) geregelten Höchstlängen; Regelung des § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO Rlp über die Begrenzung der Bauten an der Grundstücksgrenze als nachbarschützende Vorschrift

Bei einem abknickenden Grundstücksgrenzverlauf sind im Rahmen der Abstandsflächenberechnung nach § 8 Abs. 9 LBauO nur die Gebäudeteile einzubeziehen, die sich ihrerseits in einem Abstand von mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze aus befinden. Die nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO geregelten Höchstlängen von 12 bzw. 18 m sind an den den Grundstücksgrenzen gegenüberliegenden Außenwänden zu messen. Zur Fortgeltung der nachbarschützenden Auslegung des § 8 Abs. 9 LBauO hinsichtlich der Regelungen, dass Bauten an der Grundstücksgrenze eine Länge von 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten dürfen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.