BVerwG - Beschluss vom 27.10.2020
7 VR 4.20
Normen:
AEG § 17 Abs. 1 S. 1; ROG § 15 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2021, 951
DÖV 2021, 226
NVwZ 2021, 572

Eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung für Vorarbeiten eines Planfeststellungsverfahrens ohne Abschluss des Raumordnungsverfahren bei Erlass; Besondere Begründung der Anordnung einer langjährigen Inanspruchnahme eines Grundstücks (hier: durch Grundwassermessstellen)

BVerwG, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 7 VR 4.20

DRsp Nr. 2020/17827

Eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung für Vorarbeiten eines Planfeststellungsverfahrens ohne Abschluss des Raumordnungsverfahren bei Erlass; Besondere Begründung der Anordnung einer langjährigen Inanspruchnahme eines Grundstücks (hier: durch Grundwassermessstellen)

1. Einer Duldungsanordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AEG für Vorarbeiten eines Planfeststellungsverfahrens steht nicht entgegen, dass das Raumordnungsverfahren bei Erlass der Anordnung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 -).2. Die Anordnung einer langjährigen Inanspruchnahme eines Grundstücks (hier durch Grundwassermessstellen) bedarf der besonderen Begründung.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Duldungsanordnung vom 1. September 2020 wird wiederhergestellt, soweit die Antragstellerin verpflichtet wird, die Einrichtung und den Betrieb einer Grundwassermessstelle je Grundstück bis zum 31. Dezember 2030 zu dulden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerin die Hälfte und die Antragsgegnerin und die Beigeladene je ein Viertel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

AEG § 17 Abs. 1 S. 1; ROG § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I