Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Duldungsanordnung vom 1. September 2020 wird wiederhergestellt, soweit die Antragstellerin verpflichtet wird, die Einrichtung und den Betrieb einer Grundwassermessstelle je Grundstück bis zum 31. Dezember 2030 zu dulden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerin die Hälfte und die Antragsgegnerin und die Beigeladene je ein Viertel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
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