LAG Chemnitz, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 259/18
ArbG Leipzig, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1413/17
Elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg bei elektronischen DokumentenBesonderes elektronisches Anwaltspostfach als Teil des sicheren ÜbermittlungswegsRechtswirkung der qualifizierten elektronischen Signatur
BAG, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 8 AZN 589/19
DRsp Nr. 2019/16817
Elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg bei elektronischen DokumentenBesonderes elektronisches Anwaltspostfach als Teil des sicheren ÜbermittlungswegsRechtswirkung der qualifizierten elektronischen Signatur
Orientierungssätze:1. Nach § 130a Abs. 3ZPO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein (Alt. 1) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Alt. 2) (Rn. 5).2. Zu den sicheren Übermittlungswegen iSv. § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO gehört nach § 130a Abs. 4 Nr. 2ZPO auch der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung (beA) und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Rn. 5).3. Wird ein bestimmender Schriftsatz (hier: eine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) als elektronisches Dokument per beA eingereicht und ist das Dokument mit der qeS des beA-Postfachinhabers versehen, werden die Anforderungen von § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO auch dann erfüllt, wenn der beA-Postfachinhaber nicht die Person ist, deren Name am Ende des Schriftsatzes angegeben ist. Die qeS hat nämlich die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Mit ihr wird die Verantwortung übernommen für den Inhalt des Schriftsatzes (Rn. 8 ff.).
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