BAG - Beschluss vom 24.10.2019
8 AZN 589/19
Normen:
ZPO § 547 Nr. 6;
Fundstellen:
AuR 2020, 45
BB 2019, 2931
EzA ZPO 2002 § 130a Nr. 2
EzA-SD 2019, 15
MDR 2020, 240
MMR 2020, 112
NJW 2020, 258
NZA 2019, 1661
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 259/18
ArbG Leipzig, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1413/17

Elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg bei elektronischen DokumentenBesonderes elektronisches Anwaltspostfach als Teil des sicheren ÜbermittlungswegsRechtswirkung der qualifizierten elektronischen Signatur

BAG, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 8 AZN 589/19

DRsp Nr. 2019/16817

Elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg bei elektronischen Dokumenten Besonderes elektronisches Anwaltspostfach als Teil des sicheren Übermittlungswegs Rechtswirkung der qualifizierten elektronischen Signatur

Orientierungssätze: 1. Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein (Alt. 1) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Alt. 2) (Rn. 5). 2. Zu den sicheren Übermittlungswegen iSv. § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO gehört nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO auch der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung (beA) und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Rn. 5). 3. Wird ein bestimmender Schriftsatz (hier: eine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) als elektronisches Dokument per beA eingereicht und ist das Dokument mit der qeS des beA-Postfachinhabers versehen, werden die Anforderungen von § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO auch dann erfüllt, wenn der beA-Postfachinhaber nicht die Person ist, deren Name am Ende des Schriftsatzes angegeben ist. Die qeS hat nämlich die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Mit ihr wird die Verantwortung übernommen für den Inhalt des Schriftsatzes (Rn. 8 ff.).