OVG Niedersachsen - Beschluss vom 13.07.2023
2 OA 37/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3; NHG § 51; NHG § 68 Abs. 5; VwGO § 55d S. 3; VwGO § 55d S. 4;
Fundstellen:
DVBl 2023, 1241
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 10.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 142/22

elektronische Übermittlung; Ersatzeinreichung; Streitwert, hochschulaufsichtsrechtliche Beanstandung; Technische Unmöglichkeit, vorübergehend; Streitwert bei einer hochschulaufsichtsrechtlichen Beanstandung der Gewährung finanzieller Zulagen an Beschäftigte eines Studentenwerks

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 2 OA 37/23

DRsp Nr. 2023/9385

elektronische Übermittlung; Ersatzeinreichung; Streitwert, hochschulaufsichtsrechtliche Beanstandung; Technische Unmöglichkeit, vorübergehend; Streitwert bei einer hochschulaufsichtsrechtlichen Beanstandung der Gewährung finanzieller Zulagen an Beschäftigte eines Studentenwerks

1. Dem Erfordernis der Glaubhaftmachung gemäß § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO kommt die Funktion zu, einen Missbrauch der Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 17.11.2022 - IX ZB 17/22 -, juris Rn. 10).2. § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht davon, die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.3.2022 - 19 E 147/22 -, juris Leitsatz und Rn. 4 f.).3. Vorübergehend i.S. von § 55d Satz 3 VwGO ist eine technische Unmöglichkeit nur, wenn die notwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im Anschluss zu technischen Ausfällen kommt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5.9.2022 - 1 A 189/22.A -, juris Rn. 8).