Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kind K M, geb. ##.##.#### bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens in der Hauptsache (AG Bonn , Az. 402 F 304/10) taufen zu lassen.
2.Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
3.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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