AG Bonn - Beschluss vom 09.09.2010
402 F 305/10
Normen:
BGB § 1626 a, Abs. 2; GG Art. 6, Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 122

elterliche Sorge; Taufe

AG Bonn, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 402 F 305/10

DRsp Nr. 2013/8603

elterliche Sorge; Taufe

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kind K M, geb. ##.##.#### bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens in der Hauptsache (AG Bonn , Az. 402 F 304/10) taufen zu lassen.

2.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1626 a, Abs. 2; GG Art. 6, Abs. 2;

Gründe