Wird der Antrag auf Erläuterung des Gutachtens verspätet gestellt, ist auf den Zeitpunkt der Zustellung des Gutachtens abzustellen (OLG Frankfurt/M., BauR 1994, 139; OLG Braunschweig, BauR 1993, 251). Der Antrag ist dann verspätet, wenn er nicht mehr in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des Gutachtens gestellt wird. Der Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens ist dabei zu berücksichtigen, wobei selbst für ein schwieriges Gutachten ein Zeitraum von 6 Monaten zu lang ist (OLG Frankfurt/M., aaO.).
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