OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.04.2009
10 U 264/07
Normen:
BGB § 634 Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, 2-01 O 194/04 vom 21.09.2007,

Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Geltendmachung von Werkmängeln

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 10 U 264/07

DRsp Nr. 2009/24580

Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Geltendmachung von Werkmängeln

1. Bestreitet der Auftragnehmer Werkmängel im selbständigen Beweisverfahren, so liegt hierin eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung, die eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich macht. 2. Dem Generalunternehmer stehen Schadensersatzansprüche wegen Werkmängeln gegen seine Subunternehmer nicht zu, wenn feststeht, dass er von seinen Auftraggebern nicht in Anspruch genommen wird.

Tenor:

Das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 21.09.2007 Az. 2-01 O 194/04 wird auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 893,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.