VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2019
5 S 1790/17
Normen:
BauNVO § 7; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 3 Abs. 1; TA Lärm Nr. 6.5;
Fundstellen:
BauR 2020, 799
DÖV 2020, 337
NVwZ-RR 2020, 521
ZfBR 2020, 390
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1123/16

Entbehrlichkeit des Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie; Änderung des ursprünglichen in einem Vorverfahren bereits überprüften Verwaltungsakts im Prozess; Einbeziehung des geänderten Bescheid im Wege der Klageänderung in den anhängigen Prozess; Bauplanungsrechtliche Einordnung einer Schankgaststätte als Vergnügungsstätte; Vorliegen eines insgesamt gaststättenfremden Gepräges durch Spielmöglichkeiten; Berücksichtigung eines Zuschlags für Tagzeiten mit erhöhter Empfindlichkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 5 S 1790/17

DRsp Nr. 2020/1785

Entbehrlichkeit des Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie; Änderung des ursprünglichen in einem Vorverfahren bereits überprüften Verwaltungsakts im Prozess; Einbeziehung des geänderten Bescheid im Wege der Klageänderung in den anhängigen Prozess; Bauplanungsrechtliche Einordnung einer Schankgaststätte als Vergnügungsstätte; Vorliegen eines insgesamt gaststättenfremden Gepräges durch Spielmöglichkeiten; Berücksichtigung eines Zuschlags für Tagzeiten mit erhöhter Empfindlichkeit

1. Ein Vorverfahren ist aus Gründen der Prozessökonomie dann entbehrlich, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt, der in einem Vorverfahren bereits überprüft worden ist, während des Prozesses geändert und der geänderte Bescheid im Wege der Klageänderung zulässigerweise in den anhängigen Prozess einbezogen wird.2. Werden in einer Schankgaststätte auch Spielmöglichkeiten geboten (z.B. Dart, Tischfußball, Billard, Geldspielgeräte), so handelt es sich bauplanungsrechtlich nur dann um eine Vergnügungsstätte, wenn diese Betätigungen dem Betrieb nach den Verhältnissen des Einzelfalls ein insgesamt gaststättenfremdes Gepräge geben.