BGH - Urteil vom 25.09.1980
III ZR 18/79
Normen:
BBauG § 14; BBauG § 17; BBauG § 18; FStrG § 9a Abs. 2; GG Art. 14;
Fundstellen:
BGHZ 78, 152
BRS 36 Nr. 107
BRS 36 Nr. 110
BRS 36, Nr. 107
BRS 36, Nr. 110
BauR 1981, 254
BlGBW 1982, 16
DB 1981, 1232
DVBl 1981, 391
DÖV 1981, 466
LM Nr. 28 zu FStrG
LM Nr. 34 zu Art. 14 (Cc) GrundG
LM Nr. 41 zu Art. 14 (Cb) GrundG
LM Nr. 55 zu Art. 14 (Ba) GrundG
LM Nr. 6 zu § 14 BBauG
LM Nr. 69 zu Art. 14 (Ce) GrundG
LM Nr. 75 zu § 823 (Bf) BGB
LM Nr. 8 zu § 18 BBauG
MDR 1981, 209
NJW 1981, 458
WM 1981, 152
Vorinstanzen:
I. LG Passau ? Urteil vom 04.04.1978 - 3 O 266/76,
II. OLG München ? Urteil vom 02.12.1978 - 1 U 2166/78,

Enteignungsentschädigung bei Veränderungssperre; Rechtswidrigkeit einer faktischen Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren; Verlängerung der Veränderungssperre und Anrechnung vorangegangener Sperren

BGH, Urteil vom 25.09.1980 - Aktenzeichen III ZR 18/79

DRsp Nr. 2009/18601

Enteignungsentschädigung bei Veränderungssperre; Rechtswidrigkeit einer faktischen Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren; Verlängerung der Veränderungssperre und Anrechnung vorangegangener Sperren

1. Eine zunächst rechtmäßige "faktische" Veränderungssperre verwandelt sich nach zweijähriger Dauer grundsätzlich in eine rechtswidrige Sperre, wenn die Gemeinde nicht zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 3 BBauG vorgeschriebenen Verfahren für die Verlängerung von Veränderungssperren übergeht. 2. a) Eine Veränderungssperre hat grundsätzlich keine enteignende Wirkung für ein im Außenbereich (§ 35 BBauG) gelegenes Grundstück, wenn sie die bereits hinreichend verfestigte Planung einer Fernstraße, die als öffentlicher Belang einer nicht privilegierten baulichen Nutzung des Grundstücks entgegensteht, sichern soll. b) Eine solche Veränderungssperre ist auch dann nicht als sogenanntes vorwirkendes Bauverbot anzusehen, wenn sie sich in der Rückschau als Teil eines einheitlichen Enteignungsprozesses darstellt. 3. Auf die für straßenrechtliche Veränderungssperren in § 9a Abs. 2 FStrG bestimmte Vierjahresfrist ist die Dauer einer vorausgehenden städtebaulichen (hier: "faktischen") Veränderungssperre, die der Sicherung der Straßenplanung diente, anzurechnen.