BVerwG - Urteil vom 15.12.2016
4 A 4.15
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; BauGB § 38 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1; EnLAG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 157, 73
NVwZ 2017, 708
ZUR 2017, 353

Entfallen der plangegebenen Vorbelastung mit dem planfestgestellten Rückbau einer Bestandsleitung; Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbelastung durch die Bestandstrasse im Rahmen der Abwägung

BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 4 A 4.15

DRsp Nr. 2017/3438

Entfallen der plangegebenen Vorbelastung mit dem planfestgestellten Rückbau einer Bestandsleitung; Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbelastung durch die Bestandstrasse im Rahmen der Abwägung

1. Im Energieleitungsrecht kann bei der Bildung von Planungsabschnitten nicht verlangt werden, dass jeder Abschnitt eine selbständige Versorgungsfunktion aufweisen muss.2. Mit dem planfestgestellten Rückbau einer Bestandsleitung entfällt die plangegebene Vorbelastung. Das schließt es indes wegen der Situationsgebundenheit der betroffenen Grundstücke nicht aus, die tatsächliche Vorbelastung durch die Bestandstrasse im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Planfeststellungsbehörde ist deshalb nicht gehindert, bei der Variantenauswahl an diese noch fortdauernde Gebietsprägung anzuknüpfen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; BauGB § 38 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1; EnLAG § 1 Abs. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2015.