OVG Niedersachsen - Beschluss vom 24.02.2022
1 ME 186/21
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; NBauO § 13 S. 1; NBauO § 63 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2022, 743
D_V 2022, 475
ZfBR 2022, 389
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 10.12.2021

Entfaltung einer erdrückenden Wirkung durch die vom Grundstück des Nachbarn aus wahrnehmbare Baumasse des Vorhabens hinsichtlich Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 1 ME 186/21

DRsp Nr. 2022/5380

Entfaltung einer erdrückenden Wirkung durch die vom Grundstück des Nachbarn aus wahrnehmbare Baumasse des Vorhabens hinsichtlich Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

Bei der Bestimmung der Eigenart eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gebiets sind die bei der Planung vorgefunden tatsächlichen Verhältnisse zwar als Kontext der Planung zu berücksichtigen. Zielt der in den Planfestsetzungen zum Ausdruck gekommene planerische Wille aber gerade auf Veränderung der bisherigen städtebaulichen Situation ab, so gebührt ihm bei der Bestimmung der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO der Vorrang.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 10. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; NBauO § 13 S. 1; NBauO § 63 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser, da diese sein benachbartes Wohngrundstück unzumutbar beeinträchtigten.