OVG Hamburg - Urteil vom 30.11.2022
11 Bf 155/22.F
Normen:
StGB § 20; StGB § 21; BBG § 77 Abs. 1 S. 1; BDG § 13 Abs. 1 S. 2-4;
Fundstellen:
D_V 2023, 399
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 D 933/16

Entfernung eines Schalterbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Vorwurfs des Einbehalts von Barbeträgen zum Eigengebrauch; Erheblichkeit der Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung

OVG Hamburg, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 11 Bf 155/22.F

DRsp Nr. 2023/1959

Entfernung eines Schalterbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Vorwurfs des Einbehalts von Barbeträgen zum Eigengebrauch; Erheblichkeit der Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung

1. Zu den Kernpflichten einer Schalterbeamtin gehört u.a., dass diese die Geschäfte am Schalter redlich und verantwortungsvoll führt und die ihr dienstlich anvertrauten Gelder ordnungsgemäß verwaltet und abrechnet. Der Dienstherr - bzw. das jeweilige Postnachfolgeunternehmen - ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines solchen Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Wer die für den geordneten Ablauf des Betriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben.