OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.03.2020
1 MR 1/20
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 123;

Entgegenstehen der Größe einer Freifläche von ca. 16.160 Quadratmetern der Einordnung als im beschleunigten Verfahren überplanbare Außenbereichsinsel je nach den Umständen des Einzelfalls

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 1 MR 1/20

DRsp Nr. 2020/14698

Entgegenstehen der Größe einer Freifläche von ca. 16.160 Quadratmetern der Einordnung als im beschleunigten Verfahren überplanbare "Außenbereichsinsel" je nach den Umständen des Einzelfalls

1) Wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO muss der Antragsteller im Rahmen eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO sowohl die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit des Antrags, insbesondere die Antragsbefugnis ergibt, als auch die Tatsachen, aus denen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergeben, darlegen und glaubhaft machen.2) Die Größe einer Freifläche von ca. 16.160 m2 steht der Einordnung als im beschleunigten Verfahren überplanbarer "Außenbereichsinsel" je nach den Umständen des Einzelfalls niicht entgegen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 81 für das Gebiet "Östlich Seedorfer Straße, südlich Friedhof, nördlich Königsberger Straße"bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag des Antragstellers - 1 KN 22/19 - außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 123;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ... in Ratzeburg.