OLG Celle - Beschluss vom 02.07.2019
13 W 25/19
Normen:
ZPO § 936; ZPO § 922 Abs. 1 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; EEG (2017) § 100 Abs. 1 Nr. 10c; EEG (2009) § 27 Abs. 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 16/19

Entkräftung eines Verfügungsgrundes durch einen AntragsgegnerKriterien für die Bemessung der angemessenen Höhe von Abschlagszahlungen

OLG Celle, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 13 W 25/19

DRsp Nr. 2019/13935

Entkräftung eines Verfügungsgrundes durch einen Antragsgegner Kriterien für die Bemessung der angemessenen Höhe von Abschlagszahlungen

1. An die Erschütterung eines Verfügungsgrundes durch den Antragsgegner (den Netzbetreiber) sind gegenüber § 12 Abs. 2 UWG erhöhte Anforderungen zu stellen. 2. Der sachliche Anwendungsbereich des § 83 EEG (einstweiliger Rechtsschutz) erfasst die Geltendmachung eines isolierten Anspruchs aus dem Katalog des § 83 Abs.1 EEG auch dann, wenn der Anspruch nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steht. 3. Bei der Bemessung der angemessenen Höhe der Abschlagszahlungen, die sich nach der zu erwartenden finanziellen Förderung richtet, ist von der geschätzten jährlichen Einspeisung ein Abschlag - hier in Höhe von 20 % - vorzunehmen, weil die Einspeisemenge auch in der Zukunft noch Schwankungen unterliegen kann.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg vom 3. Juni 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: