OVG Niedersachsen - Beschluss vom 22.07.2010
1 ME 62/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; NBauO § 80 Abs. 7; BauGB § 15;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1184
DÖV 2010, 905

Entlastung eines Bauherrn von der eigenen Verantwortung für die zügige Einreichung eines Bauantrags nach Anhörung wegen formeller Illegalität einer baulichen Nutzung; Herleitung der Anforderungen an ein systematisches Vorgehen aus dem Gleichheitssatz; Gleichmäßiges Vorgehen als Daueraufgabe der Bauaufsichtsbehörde

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 1 ME 62/10

DRsp Nr. 2010/14694

Entlastung eines Bauherrn von der eigenen Verantwortung für die zügige Einreichung eines Bauantrags nach Anhörung wegen formeller Illegalität einer baulichen Nutzung; Herleitung der Anforderungen an ein systematisches Vorgehen aus dem Gleichheitssatz; Gleichmäßiges Vorgehen als Daueraufgabe der Bauaufsichtsbehörde

1) Nach Anhörung wegen formeller Illegalität einer baulichen Nutzung wird der Bauherr von der eigenen Verantwortung für die zügige Einreichung eines Bauantrags nicht dadurch entlastet, dass die Bauaufsichtsbehörde bei ihm angeklungene Fehlvorstellungen nicht behebt, sondern einen Aufstellungsbeschluss für eine Bebauungsplanänderung abwartet, die die Grundlage für die Zurückstellung eines eventuellen Bauantrages bilden soll.2) Nach den aus dem Gleichheitssatz hergeleiteten Anforderungen an ein systematisches Vorgehen reicht es zwar aus, wenn noch während des gerichtlichen Verfahrensentsprechende bauaufsichtliche Anordnungen in benannten Vergleichsfällen ergehen; gleichmäßiges Vorgehen bleibt aber auch danach Daueraufgabe der Bauaufsichtsbehörde.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; NBauO § 80 Abs. 7; BauGB § 15;

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen ein Verbot für die den Verkauf von Textilien in einer Halle mit der Anschrift "Heineckes Feld 12" in C..