BGH - Beschluß vom 26.04.1990
III ZR 153/89
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 11.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 340/86
OLG München, vom 06.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 5249/88

Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff bei Straßenbaumaßnahmen

BGH, Beschluß vom 26.04.1990 - Aktenzeichen III ZR 153/89

DRsp Nr. 2004/3812

Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff bei Straßenbaumaßnahmen

1. Für die Entscheidung, ob in Fällen der vorliegenden Art dem betroffenen Eigentümer dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht, ist nicht auf einzelne Zeitabschnitte, sondern - neben der Art, Intensität und Auswirkung der Baumaßnahmen - auf deren Gesamtdauer abzuheben ist, sofern ein derartiger zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei im Einzelfall erst die Summierung der Auswirkungen mehrerer Baumaßnahmen zur Überschreitung der Opfergrenze führen kann.2. Bei der Bemessung der Entschädigung, also der Höhe des Anspruchs, kann jedoch das Maß der baubedingten Beeinträchtigungen für die einzelnen Abschnitte des vom Anspruchsteller bezeichneten Entschädigungszeitraums eine differenzierende Beurteilung gebieten.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.