OLG Naumburg - Urteil vom 21.03.2019
2 U 21/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 363/16

Entschädigung nach Kündigung eines WerkvertragesFehlgeschlagene FremdfinanzierungKenntnis des Bauunternhmers von einer zwingend notwendigen Fremdfinanzierung

OLG Naumburg, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 2 U 21/18

DRsp Nr. 2020/683

Entschädigung nach Kündigung eines Werkvertrages Fehlgeschlagene Fremdfinanzierung Kenntnis des Bauunternhmers von einer zwingend notwendigen Fremdfinanzierung

Ist beiden Vertragsparteien eines Bauvertrages über ein sog. Kompletthaus, insbesondere dem Bauunternehmen, bei Vertragsschluss positiv bekannt, dass der Bauherr für die Vergütung des Bauunternehmers auf eine Fremdfinanzierung angewiesen ist und sehr hohe Risiken des Fehlschlagens einer Fremdfinanzierung bestehen, so kann der Vertrag dahin auszulegen sein, dass er - unausgesprochen - unter der aufschiebenden Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung steht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Senats ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung einer pauschalen Entschädigung nach Kündigung eines Werkvertrages.