Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch nach § 39 j BBauG (jetzt § 39 BauGB) verneint. Entschädigungsberechtigt nach dieser Vorschrift ist nur derjenige dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsberechtigte, dem die Befugnis zusteht, die jeweils zur Verwirklichung vorbereitete, sich aus dem Bebauungsplan ergebende Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück zu verwirklichen (BerlKomm BauGB § 39 Rn. 15; Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 2. Aufl. § 39 Rn. 2). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm fehlerfrei festgestellten vertraglichen Beziehungen zwischen der Grundstückseigentümerin und der Antragstellerin als nicht gegeben ansehen dürfen.
Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erweist sich daher als erfolglos.