Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9.01.2013 aufgehoben.
Der Beklagten darf die beantragte Prozesskostenhilfe aus dem in dem angefochtenen Beschluss genannten sachlichen Gründen nicht verweigert werden.
Gerichtliche Kosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
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