BGH - Beschluss vom 14.07.2020
XIII ZB 135/19
Normen:
GWB § 167 Abs. 1; GWB § 172 Abs. 1; GWB § 171 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2020, 798
ZfBR 2020, 888
ZfBR 2021, 78
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Verg 4/19

Entscheiden der Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung ohne Einhaltung der Frist hinsichtlich Geltung des Antrags als abgelehnt bei Einlegen der sofortigen Beschwerde des Antragstellers innerhalb der Notfrist; Vertrag über die Anmietung von Bordrechnern und Fahrscheindruckern für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen XIII ZB 135/19

DRsp Nr. 2020/13783

Entscheiden der Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung ohne Einhaltung der Frist hinsichtlich Geltung des Antrags als abgelehnt bei Einlegen der sofortigen Beschwerde des Antragstellers innerhalb der Notfrist; Vertrag über die Anmietung von Bordrechnern und Fahrscheindruckern für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs

Entscheidet die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB, gilt der Antrag nur dann nach § 171 Abs. 2 GWB als abgelehnt, wenn der Antragsteller innerhalb der Notfrist des § 172 Abs. 1 GWB sofortige Beschwerde einlegt.

Tenor

Entscheidet die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB, gilt der Antrag nur dann nach § 171 Abs. 2 GWB als abgelehnt, wenn der Antragsteller innerhalb der Notfrist des § 172 Abs. 1 GWB sofortige Beschwerde einlegt.

Die Entscheidung in der Hauptsache wird dem Beschwerdegericht übertragen.

Normenkette:

GWB § 167 Abs. 1; GWB § 172 Abs. 1; GWB § 171 Abs. 2;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten im Vergabenachprüfungsverfahren um die Wirksamkeit eines am 14. September 2018 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages über die Anmietung von Bordrechnern und Fahrscheindruckern für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs.