OLG Brandenburg - Urteil vom 23.01.2019
7 U 251/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 40/11

Entscheidung des Gerichts bei nicht bewiesener Vergütungsvereinbarung

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 7 U 251/14

DRsp Nr. 2019/1842

Entscheidung des Gerichts bei nicht bewiesener Vergütungsvereinbarung

1. Kann der Unternehmer nicht beweisen, dass er mit dem Besteller den geforderten Werklohn vereinbart hat, so gebührt ihm gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. 2. Die übliche Höher der Vergütung kann gem. § 287 ZPO geschätzt werden, wobei sich der Mittelwert zwischen dem geforderten und dem zugestandenen Werklohn innerhalb des dem Gericht eingeräumten Ermessens bewegt.

Die Berufungen beider Parteien gegen das am 17.10.2014 verkündete Teil- und Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 20.04. 2016 auf 35.103,12 € und für die Zeit danach auf 14.856,58 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist unzweifelhaft nicht zulässig, da die Beschwer beider Parteien 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässigen Berufungen beider Parteien sind unbegründet.