BGH - Beschluss vom 01.02.2017
VII ZR 125/14
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 48/08
OLG Thüringen, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 716/13

Entscheidung über alle Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen VII ZR 125/14

DRsp Nr. 2017/2971

Entscheidung über alle Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes

Tenor

Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Mai 2014 werden gegeneinander aufgehoben.

Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei den Kostenentscheidungen im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. August 2013 (Az. 1 HKO 48/08), wonach von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kläger 88 % und die Beklagte 12 % trägt, und im Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Mai 2014, aufgrund derer die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird bis zum 17. Januar 2017 auf 44.291,46 € und danach auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075).