BGH - Urteil vom 02.03.2017
I ZR 41/16
Normen:
UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR 2017, 922
MDR 2017, 1316
NJW-RR 2017, 1190
WRP 2017, 1081
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 222/14
OLG Köln, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 55/15

Entscheidung über den Kauf von Komplettküchen ohne vorhergehende Beratung oder Planung durch einen Verkäufer und ohne Kenntnis sämtlicher Details des Angebots; Angabe der Hersteller oder Marken sowie der Typenbezeichnungen von Elektrogeräten als wesentliche Merkmale der Ware; Vorenthaltung von als unionsrechtlich wesentlich eingestuften Informationen gegenüber dem Verbraucher

BGH, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen I ZR 41/16

DRsp Nr. 2017/10664

Entscheidung über den Kauf von Komplettküchen ohne vorhergehende Beratung oder Planung durch einen Verkäufer und ohne Kenntnis sämtlicher Details des Angebots; Angabe der Hersteller oder Marken sowie der Typenbezeichnungen von Elektrogeräten als wesentliche Merkmale der Ware; Vorenthaltung von als unionsrechtlich wesentlich eingestuften Informationen gegenüber dem Verbraucher

a) Bei Komplettküchen, die - da sie nicht frei geplant werden können - als "all-inclusive-Angebote" zu einem günstigen Festpreis angeboten werden, kann die Entscheidung über den Kauf ohne vorhergehende Beratung oder Planung durch einen Verkäufer und ohne Kenntnis sämtlicher Details des Angebots getroffen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 = WRP 2012, 450 - Treppenlift).b) An der Rechtsprechung des Senats, wonach eine spürbare Irreführung durch Unterlassen ohne Weiteres vorliegt, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, kann unter der Geltung des mit Wirkung vom 20. Dezember 2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten werden.