BGH - Beschluss vom 02.07.2019
EnVR 107/18
Normen:
EnWG § 90; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 161/18

Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens; Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes

BGH, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen EnVR 107/18

DRsp Nr. 2019/10650

Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens; Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes

Tenor

Die Betroffene und die Landesregulierungsbehörde tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landesregulierungsbehörde.

Die Bundesnetzagentur trägt ihre Auslagen selbst.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 EnWG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - EnVR 61/12, juris Rn. 4 mwN).

a) Die hälftige Tragung der Kosten des Verfahrens erster Instanz entspricht dem übereinstimmenden Antrag von Betroffener und Landesregulierungsbehörde und damit billigem Ermessen.