OLG Celle - Beschluss vom 21.09.2021
2 Ws 270/21
Normen:
StPO § 300; StPO § 347; StPO § 464 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ks 1/21

Entscheidungsbefugnis der Parteien für Regelung der Kosten für Adhäsionsverfahren durch VergleichEntscheidung des Gerichts nach § 472a Abs. 2 StPO bei fehlender Kostenregelung der Parteien für Adhäsionsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 2 Ws 270/21

DRsp Nr. 2021/15462

Entscheidungsbefugnis der Parteien für Regelung der Kosten für Adhäsionsverfahren durch Vergleich Entscheidung des Gerichts nach § 472a Abs. 2 StPO bei fehlender Kostenregelung der Parteien für Adhäsionsverfahren

Die Entscheidung über die Kosten eines im Adhäsionsverfahrens geschlossenen Vergleichs unterliegt grundsätzlich der Disposition der Parteien. Unterbleibt eine Einigung der Vergleichsparteien über die Kosten, hat das Gericht hierüber gemäß § 472a Abs. 2 StPO im Urteil zu entscheiden.

Der Senat ist zu einer Entscheidung derzeit nicht berufen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 22. Juli 2021 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

StPO § 300; StPO § 347; StPO § 464 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Landgericht Bückeburg hat den Angeklagten am 11. Juni 2021 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

In der Hauptverhandlung schlossen die Nebenklägerin und der Angeklagte einen Vergleich, mit dem sich der Angeklagte zur Abgeltung eines Schmerzensgeldanspruches und eines geltend gemachten materiellen Schadensersatzanspruches zur Zahlung eines Betrages von 500 Euro verpflichtet hat. Außerdem enthält der Vergleich folgende Bestimmung: "Das Gericht entscheidet über die Kosten des Adhäsionsverfahrens gem. § 91a ZPO."