OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.03.2022
5 MR 12/21
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 63; BauGB § 35 Abs. 3; TA Lärm Nr. 6.1d);

Entsprechende Heranziehung der Immisionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete für den Außenbereich; Optisch bedrängende Wirkung bei Windenergieanlagen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 5 MR 12/21

DRsp Nr. 2022/5113

Entsprechende Heranziehung der Immisionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete für den Außenbereich; Optisch bedrängende Wirkung bei Windenergieanlagen

1) Für den Außenbereich betragen die Immissionsrichtwerte in entsprechender Heranziehung der Werte für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 d) TA Lärm 60 dB (A) tags und 45 db (A) nachts.2) Beträgt der Abstand mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe, wird in der Regel eine optisch bedrängende Wirkung nicht anzunehmen sein.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 63; BauGB § 35 Abs. 3; TA Lärm Nr. 6.1d);

Gründe

I.

Die Antragsteller - wohnhaft in C-Straße, A-Stadt - wenden sich gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage.

Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen unter dem 20. Juli 2021 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage (Gesamthöhe von 150 m) auf dem Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt. Der Genehmigungsbescheid wurde den Antragstellern am 30. August 2021 zugestellt. Das Haus der Antragsteller liegt ca. 650 m nordöstlich von der genehmigten Windkraftanlage entfernt.