Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 EUR festgesetzt.
Die auf §
1.
Die Frage,
ob die Genehmigung eines Vorhabens, die die bisher vorhandenen, die Umgebung prägenden Merkmale eines Gebiets ... nicht beachtet, zu einem neuen Umgebungsrahmen nach § 34 Abs. 1 BauGB führt oder (ob) das Erfordernis des Einfügens weiterhin an den früher vorhandenen Strukturen gemessen werden kann,
hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, weil das Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass bereits der genehmigte Anbau an das Haus der Klägerin den maßgeblichen Umgebungsrahmen nach § 34 Abs. 1 BauGB wesentlich verändert habe; es hätte die beiden Ausbaustufen des klägerischen Anbaus separat betrachten und bewerten müssen.
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