BVerwG - Beschluss vom 21.09.2010
4 B 25.10
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11342/09

Entstehen eines neuen Umgebungsrahmens durch eine die bisher vorhandenen und die Umgebung prägenden Merkmale eines Gebiets nicht berücksichtigende Genehmigung eines Vorhabens

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 4 B 25.10

DRsp Nr. 2010/17599

Entstehen eines neuen Umgebungsrahmens durch eine die bisher vorhandenen und die Umgebung prägenden Merkmale eines Gebiets nicht berücksichtigende Genehmigung eines Vorhabens

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 -3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Frage,

ob die Genehmigung eines Vorhabens, die die bisher vorhandenen, die Umgebung prägenden Merkmale eines Gebiets ... nicht beachtet, zu einem neuen Umgebungsrahmen nach § 34 Abs. 1 BauGB führt oder (ob) das Erfordernis des Einfügens weiterhin an den früher vorhandenen Strukturen gemessen werden kann,

hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, weil das Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass bereits der genehmigte Anbau an das Haus der Klägerin den maßgeblichen Umgebungsrahmen nach § 34 Abs. 1 BauGB wesentlich verändert habe; es hätte die beiden Ausbaustufen des klägerischen Anbaus separat betrachten und bewerten müssen.