OLG Hamm - Urteil vom 21.03.2013
18 U 133/12
Normen:
BGB § 652 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 16
MietRB 2013, 174
MietRB 2013, 175
NotBZ 2013, 4
ZIP 2013, 6
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 70/12

Entstehung des Anspruchs auf Maklercourtage bei Erwerb des nachgewiesenen Grundstücks zu einem niedrigeren Preis

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 18 U 133/12

DRsp Nr. 2013/6698

Entstehung des Anspruchs auf Maklercourtage bei Erwerb des nachgewiesenen Grundstücks zu einem niedrigeren Preis

1. Bei einem für den Maklerkunden preisgünstigeren Erwerb liegt in der Regel eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit des nachgewiesenen mit dem zustande gekommenen Kaufvertrag vor.2. Die Berufung des Maklerkunden in solchen Fällen auf eine fehlende Identität beider Verträge widerspricht regelmäßig dem Grundsatz von Treu und Glauben.3. Die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Juli 2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.742,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe