Der Beklagte bestellte durch notariellen Vertrag vom 31. Januar 1980 den Eheleuten A. ein Erbbaurecht, das sie im Jahre 1982 an W. F. veräußerten. F. belastete das Erbbaurecht zugunsten der Klägerin mit einer Grundschuld von 310.000 DM. Daraus betrieb die Klägerin die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts und erhielt am 22. Januar 1986 gegen ein Gebot von 210.000 DM den Zuschlag. Das Erbbaurecht veräußerte sie weiter.
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