BGH, Urteil vom 22.06.1990 - Aktenzeichen V ZR 59/89
DRsp Nr. 1992/1150
Entstehung eines Notleitungsrechts
»a) § 7 e BadWürttNachbarrechtsG (NRG) regelt als landesrechtlich zulässige Vorschrift die Voraussetzungen des Notleitungsrechts entsprechend dem Vorbehalt in Art. 124EGBGB in eigenständiger Weise; ein Rückgriff auf § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht veranlaßt.b) Ein Notleitungsrecht entsteht nur im Rahmen einer zulässigen Nutzung des verbindungslosen Grundstücks; im Falle einer beabsichtigten Bebauung genügt dazu, daß das Grundstück materiell-rechtlich bebaubar ist.c) Ein Leitungsrecht nach § 7 eNRG hängt nicht davon ab, daß die leitungsmäßige Erschließung des verbindungslosen Grundstücks vorher und in anderer Weise sichergestellt ist.d) Der Rechtsgedanke von § 918 Abs. 2BGB ist auf ein Leitungsrecht nach § 7 eNRG entsprechend anwendbar.e) Bei Ausübung des Leitungsrechts ist das Eigentum am belasteten Grundstück tunlichst zu schonen (§ 1020 Satz 1 BGB analog).«