VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.01.2018
10 S 2000/17
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt.; FeV Anlage 4 Nr. 7; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2018, 291
NJW 2018, 1276
NZV 2018, 150
VRS 2017, 50
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4224/17

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Begründung einer die Fahreignung ausschließenden psychischen Erkrankung auf Grund der Äußerung völlig abwegig erscheinender politischer und rechtlicher Auffassungen durch sog. Reichsbürger; Formelle Anforderungen an den Inhalt einer Aufforderung zur Gutachtensbeibringung; Anordnung einer Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie; Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen 10 S 2000/17

DRsp Nr. 2018/1282

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Begründung einer die Fahreignung ausschließenden psychischen Erkrankung auf Grund der Äußerung völlig abwegig erscheinender politischer und rechtlicher Auffassungen durch sog. Reichsbürger; Formelle Anforderungen an den Inhalt einer Aufforderung zur Gutachtensbeibringung; Anordnung einer Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie; Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung

1. Das Äußern politischer und rechtlicher Auffassungen, die der Allgemeinheit völlig abwegig erscheinen (insbesondere Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der Gültigkeit ihrer Rechtsnormen), und hierauf zurückzuführende Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs durch sog. Reichsbürger bieten für sich allein gesehen noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung im Sinn der Nummer 7 der Anlage 4 der FeV.