OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2019
13 B 530/18
Normen:
PostG § 30 Abs. 1; PostG § 28; GWB § 36 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 L 2766/16

Erbringung gewerbsmäßiger Briefdienstleistungen; Marktbeherrschendes Unternehmen; Verpflichtung zur Vorlage von Teilleistungsverträgen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 13 B 530/18

DRsp Nr. 2019/9242

Erbringung gewerbsmäßiger Briefdienstleistungen; Marktbeherrschendes Unternehmen; Verpflichtung zur Vorlage von Teilleistungsverträgen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

PostG § 30 Abs. 1; PostG § 28; GWB § 36 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2016, mit welchem diese die Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu aufforderte, alle Teilleistungsverträge vorzulegen, welche sie bereits mit ihren Kunden geschlossen hat und ab Zugang des Bescheids mit ihren Kunden schließen wird.

Die Antragstellerin erbringt gewerbsmäßig Briefdienstleistungen bis 1.000 Gramm. Als Konsolidiererin bietet sie ihren Kunden die Abholung, Frankierung, Sortierung und Einlieferung von Briefsendungen in Briefzentren der Deutsche Post AG (DPAG) oder Dienstleistungszentren der Deutsche Post InHaus Services GmbH (Deutsche Post IHS), einer einhundertprozentigen Tochtergesellschaft der DPAG an.