OLG Oldenburg - Beschluss vom 07.09.2020
2 W 37/20
Normen:
GvKostG § 9 Anlage Nr. 208; ZPO § 802a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 802b;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 122/20
AG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 60 M 2/20

Erfallen der Gebühr des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen Erledigung bei Unmöglichkeit der Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 2 W 37/20

DRsp Nr. 2021/13542

Erfallen der Gebühr des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen Erledigung bei Unmöglichkeit der Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft

Ein nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers ist immer dann zu bejahen, wenn er den Schuldner - gleich in welcher Form - zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners oder die Zustellung der Aufforderung an diesen erforderlich wäre (Anschluss an OLG Celle, DGVZ 2019, 264; OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43; entgegen OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216; OLG Hamm, DGVZ 2019, 133).

1. Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GvKostG § 9 Anlage Nr. 208; ZPO § 802a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 802b;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks mit der Abnahme einer Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch gem. §§ 802c, 802f ZPO und erteilte in diesem Rahmen auch den Auftrag zur gütlichen Erledigung gem. § 802b ZPO.