BGH - Urteil vom 08.10.2019
KZR 73/17
Normen:
GWB § 18 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2562
BGHZ 223, 359
GRUR 2019, 1305
MDR 2020, 427
MMR 2020, 24
NJW 2020, 64
WM 2020, 696
WRP 2019, 1572
ZUM 2019, 936
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 11843/14
OLG München, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen U 2184/15

Erfassen von Wettbewerbskräften durch Betrachtung beider Marktseiten und deren wechselseitiger Beeinflussung; Marktbeherrschung des Anbieters einer Internetnutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software mit der Möglichkeit der Unterdrückung der Anzeige von Werbung beim Abruf werbefinanzierter Internetangebote (hier: Werbeblocker III)

BGH, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen KZR 73/17

DRsp Nr. 2019/15196

Erfassen von Wettbewerbskräften durch Betrachtung beider Marktseiten und deren wechselseitiger Beeinflussung; Marktbeherrschung des Anbieters einer Internetnutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software mit der Möglichkeit der Unterdrückung der Anzeige von Werbung beim Abruf werbefinanzierter Internetangebote (hier: Werbeblocker III)

a) Die Wettbewerbskräfte, denen sich ein auf einem zweiseitigen Markt tätiges Unternehmen zu stellen hat, das eine Dienstleistung gegenüber einer Marktseite unentgeltlich erbringt und von der anderen Marktseite Entgelte verlangt, können in der Regel nicht ohne Betrachtung beider Marktseiten und deren wechselseitiger Beeinflussung zutreffend erfasst werden.b) Der Anbieter einer Internetnutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software, die es ermöglicht, beim Abruf werbefinanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, und der den Betreibern dieser Internetseiten gegen Entgelt die Freischaltung der blockierten Werbung durch Aufnahme in eine Weiße Liste anbietet, ist auf dem Markt der Eröffnung des Zugangs zu Nutzern, die seinen Werbeblocker installiert haben, marktbeherrschend, wenn die Betreiber dieser Internetseiten keine andere wirtschaftlich sinnvolle Zugangsmöglichkeit zu diesen Nutzern haben.

Tenor