OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.07.2020
10 D 37/18.NE
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 9; BauGB § 1 Abs. 7;

Erfolglose Anfechtung eines Bebauungsplans; Festsetzungen zur Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandel mit bestimmten Warensortimenten; Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 10 D 37/18.NE

DRsp Nr. 2020/12331

Erfolglose Anfechtung eines Bebauungsplans; Festsetzungen zur Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandel mit bestimmten Warensortimenten; Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 9; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand