OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.02.2020
7 D 40/18.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Erfolglose Anfechtung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch einen Nachbarn des Plangebiets; Unzulässiger Antrag mangels Antragsbefugnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 7 D 40/18.NE

DRsp Nr. 2020/9614

Erfolglose Anfechtung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch einen Nachbarn des Plangebiets; Unzulässiger Antrag mangels Antragsbefugnis

1. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. 2. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle betroffenen Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.