OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2020
8 A 11327/19.OVG
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8; BauGB § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1615
DVBl 2020, 1440
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1007/17

Erfolglose Berufung gegen die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen; Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit militärischer Radaranlagen; Keine unzulässige Rechtsausübung durch die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Bundeswehr durch Abrücken von ihrem ursprünglichen Votum keine Bedenken bei der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 8 A 11327/19.OVG

DRsp Nr. 2020/10016

Erfolglose Berufung gegen die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen; Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit militärischer Radaranlagen; Keine unzulässige Rechtsausübung durch die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Bundeswehr durch Abrücken von ihrem ursprünglichen Votum "keine Bedenken" bei der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren

1. Die Bundesrepublik Deutschland handelt als zur klageweisen Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit militärischer Radaranlagen befugte Trägerin der Bundeswehr nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie im Rahmen einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren von ihrem ursprünglichen Votum "keine Bedenken" abrückt.2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer "Störung der Funktionsfähigkeit" einer radargestützten elektronischen Luftkampfübungsanlage i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB durch Windenergieanlagen.