BGH - Beschluss vom 27.08.2020
3 StR 158/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 800 Js 44030/18 2 KLs 36/19

Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 3 StR 158/20

DRsp Nr. 2020/14177

Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 15. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 5;

Gründe

Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den bezeichneten Kostenansatz ist zwar nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 GKG zulässig, aber nicht begründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat - was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt - nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 280 € für das Revisionsverfahren (Kostenverzeichnis Nr. 3130, 3110) angesetzt; sie bemisst sich auf den 2,0-fachen Satz des Festbetrages von 140 €, der für eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von - wie hier - bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg.

Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, juris Rn. 28 f.). Eine Zuständigkeit des Senats besteht insoweit nicht.