OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.02.2020
4 KS 4/16
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2; FStrG a. F. § 17 S. 2; VwVfG § 75 Abs. 1a; LVwG § 142 Abs. 1a;

Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Fehmarnbeltquerung; Klagebefugnis einer Gemeinde; Mangelnde Rügebefugnis; Keine Beanstandung der Abwägungsentscheidung; Kein Anspruch auf hilfsweise geltend gemachte Schutzauflagen

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 4 KS 4/16

DRsp Nr. 2020/10797

Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Fehmarnbeltquerung; Klagebefugnis einer Gemeinde; Mangelnde Rügebefugnis; Keine Beanstandung der Abwägungsentscheidung; Kein Anspruch auf hilfsweise geltend gemachte Schutzauflagen

Eine im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG notwendig einheitliche Entscheidung ist nur dann geboten, wenn jeder der Vorhabenträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, dass über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden werden kann. Die Regelung dient der Koordinierung mehrerer selbständiger Verfahren, die aufgrund eigenständiger Pläne mit einem jeweils eigenen Planungskonzept durchgeführt werden sollen und zwischen denen ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Letzteres ist zugleich Tatbestandsvoraussetzung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2; FStrG a. F. § 17 S. 2; VwVfG § 75 Abs. 1a; LVwG § 142 Abs. 1a;

Tatbestand

1. 2.