Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Zielfestsetzungen Z 30 bis 33 des am 11. Dezember 2017 bekannt gemachten Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald.
Die angegriffenen Ziele enthalten Festsetzungen zu bei der Darstellung weiterer Wohnbauflächen in Flächennutzungsplänen zu beachtenden Schwellenwerten:
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