OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.05.2020
1 C 11567/18.OVG
Normen:
ROG § 7 Abs. 1 S. 1; LPlG § 2 Abs. 1; LPlG § 10 Abs. 1 S. 1; ROG § 3 Abs. 1; ROG § 2 Abs. 2 Nr. 6 S. 3; ROG § 13 Abs. 2 S. 1;

Erfolglose Klage gegen einen regionalen Raumordnungsplan; Festsetzungen des regionalen Raumordnungsplans als Ziele der Raumordnung; Kein unverhältnismäßiger Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 1 C 11567/18.OVG

DRsp Nr. 2020/10086

Erfolglose Klage gegen einen regionalen Raumordnungsplan; Festsetzungen des regionalen Raumordnungsplans als Ziele der Raumordnung; Kein unverhältnismäßiger Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit

Bei den Festsetzungen Z 30 bis 33 des Regionalen Raumordnungsplans "Mittelrhein-Westerwald" vom 11. Dezember 2017 handelt es sich um Ziele der Raumordnung. Die festgesetzten Ziele Z 30 bis 33 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht; insbesondere greifen sie nicht unverhältnismäßig in die gemeindliche Planungshoheit ein.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ROG § 7 Abs. 1 S. 1; LPlG § 2 Abs. 1; LPlG § 10 Abs. 1 S. 1; ROG § 3 Abs. 1; ROG § 2 Abs. 2 Nr. 6 S. 3; ROG § 13 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Zielfestsetzungen Z 30 bis 33 des am 11. Dezember 2017 bekannt gemachten Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald.

Die angegriffenen Ziele enthalten Festsetzungen zu bei der Darstellung weiterer Wohnbauflächen in Flächennutzungsplänen zu beachtenden Schwellenwerten: