OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2020
8 C 11446/19.OVG
Normen:
BauGB § 34 Abs. 6 S. 1; BauGB § 13 Abs. 2 Nr. 2 -3; BauGB § 34 Abs. 4; BauGB § 34 Abs. 5;

Erfolglose Normenkontrolle bezüglich einer Ergänzungssatzung für Außenbereichsflächen; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit; Keine bloße Gefälligkeitsplanung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 8 C 11446/19.OVG

DRsp Nr. 2020/8026

Erfolglose Normenkontrolle bezüglich einer Ergänzungssatzung für Außenbereichsflächen; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit; Keine bloße Gefälligkeitsplanung

Zur städtebaulichen Erforderlichkeit einer Ergänzungssatzung.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 6 S. 1; BauGB § 13 Abs. 2 Nr. 2 -3; BauGB § 34 Abs. 4; BauGB § 34 Abs. 5;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ergänzungssatzung der Antragsgegnerin für die Ortslage "A*** Straße Nord-West".

Sie sind (Teil-)Eigentümer des mit Wohnhäusern bebauten Flurstücks Nr. 58/16, das am Rand der Ortslage liegt und unmittelbar an den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung grenzt, die sich auf Teile der Flurstücke Nr. 56 und 57 erstreckt.

Die Einzelheiten zur örtlichen Lage können der nachfolgenden Kopie der Planzeichnung entnommen werden.

Im Zusammenhang mit der Ergänzungssatzung steht folgender vorausgegangener Sachverhalt: