OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2020
1 C 11674/19.OVG
Normen:
BauGB § 2; BauNVO § 8; BauNVO § 9;

Erfolglose Normenkontrolle bezüglich eines Bebauungsplans; Abwägungsrelevanz der beabsichtigten Erweiterung eines Industriebetriebes auf einer unmittelbar an das bisherige Werksgelände angrenzenden, unbeplanten und unbebauten Fläche im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans; Schall- und störfalltechnischen Relevanz eines mehr als 400 Meter entfernt gelegenen Industriebetriebes bei der Aufstellung eines Gewerbe- und Mischgebietsflächen vorsehenden Bebauungsplans; Reduzierung des im Planaufstellungsbeschluss ins Auge gefassten Plangebietes im Laufe des Verfahrens

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2020 - Aktenzeichen 1 C 11674/19.OVG

DRsp Nr. 2020/10193

Erfolglose Normenkontrolle bezüglich eines Bebauungsplans; Abwägungsrelevanz der beabsichtigten Erweiterung eines Industriebetriebes auf einer unmittelbar an das bisherige Werksgelände angrenzenden, unbeplanten und unbebauten Fläche im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans; Schall- und störfalltechnischen Relevanz eines mehr als 400 Meter entfernt gelegenen Industriebetriebes bei der Aufstellung eines Gewerbe- und Mischgebietsflächen vorsehenden Bebauungsplans; Reduzierung des im Planaufstellungsbeschluss ins Auge gefassten Plangebietes im Laufe des Verfahrens

Zur Abwägungsrelevanz der beabsichtigten Erweiterung eines Industriebetriebes auf einer unmittelbar an das bisherige Werksgelände angrenzenden, unbeplanten und unbebauten Fläche im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans, dessen Geltungsbereich ebenfalls unmittelbar an die potenzielle Erweiterungsfläche angrenzt. Zur schall- und störfalltechnischen Relevanz eines mehr als 400 Meter entfernt gelegenen Industriebetriebes bei der Aufstellung eines Gewerbe- und Mischgebietsflächen vorsehenden Bebauungsplans. Zur Reduzierung des im Planaufstellungsbeschluss ins Auge gefassten Plangebietes im Laufe des Verfahrens.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.