OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2020
7 D 24/18.NE
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BImSchG § 22 Abs. 1a;
Fundstellen:
BauR 2020, 1453

Erfolglose Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Gesamtschule; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Unzulässigkeit mangels Antragsbefugnis des Nachbarn des Plangebietes; Keine Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze bezüglich des Pausenlärms durch die Schüler

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 7 D 24/18.NE

DRsp Nr. 2020/10079

Erfolglose Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Gesamtschule; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Unzulässigkeit mangels Antragsbefugnis des Nachbarn des Plangebietes; Keine Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze bezüglich des Pausenlärms durch die Schüler

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BImSchG § 22 Abs. 1a;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Innenentwicklung der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Gesamtschule geschaffen werden sollen.