BVerwG - Urteil vom 20.08.2020
1 C 28.19
Normen:
AsylG § 10 Abs. 2 S. 2; AsylG § 10 Abs. 2 S. 4; RL 2013/32/EU Art. 13;
Fundstellen:
BVerwGE 169, 192
DÖV 2021, 91
NVwZ 2021, 246
ZAR 2021, 34
ZAR 2021, 76
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 K 394.17 A
OVG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 18.18

Erfolglose Revision gegen die Ablehnung eines Asylantrags; Unzulässige Klage mangels rechtzeitiger Klageerhebung; Eingreifen der gesetzlichen Zustellungsfiktion; Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Mitteilung jedes Wohnungswechsels; Im Ausländerzentralregister gespeicherte Angaben sind dem Bundesamt als Asylbehörde nicht im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG mitgeteilt

BVerwG, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 1 C 28.19

DRsp Nr. 2020/16031

Erfolglose Revision gegen die Ablehnung eines Asylantrags; Unzulässige Klage mangels rechtzeitiger Klageerhebung; Eingreifen der gesetzlichen Zustellungsfiktion; Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Mitteilung jedes Wohnungswechsels; Im Ausländerzentralregister gespeicherte Angaben sind dem Bundesamt als Asylbehörde nicht im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG mitgeteilt

1. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG knüpft an eine der zustellenden Behörde von einer öffentlichen Stelle zutreffend mitgeteilte Anschrift des Ausländers an; nicht erforderlich ist, dass diese Anschrift auch noch im Zeitpunkt des Zustellversuchs aktuell ist.2. Im Ausländerzentralregister gespeicherte Angaben sind dem Bundesamt als Asylbehörde nicht im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG mitgeteilt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 10 Abs. 2 S. 2; AsylG § 10 Abs. 2 S. 4; RL 2013/32/EU Art. 13;

Gründe

I

Der Kläger, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags.