BGH - Beschluss vom 02.07.2020
III ZA 12/20
Normen:
ZPO § 78b; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 191 C 24298/18
LG München I, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 15387/19

Erfolgloser Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Keine Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Beschwer

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen III ZA 12/20

DRsp Nr. 2020/10726

Erfolgloser Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Keine Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Beschwer

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 20. April 2020 - 13 S 15387/19 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 78b; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Senat legt das Schreiben des Klägers vom 22. Mai 2020 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde aus. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel gegen die angegriffene landgerichtliche Entscheidung, mit der die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Amtsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist. Mit diesem Urteil waren die Anträge des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer von ihm erklärten Schweigepflichtentbindung, auf Löschung seiner bei der Beklagten gespeicherten Daten und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen angeblich "illegalen Datenmissbrauchs" abgewiesen worden. Das Landgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren, vom Kläger unbeanstandet, auf 900 € festgesetzt.

II.