OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2021
8 C 11363/20.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; UN-BRK Art. 3 Buchst. c); UN-BRK Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 1083
ZfBR 2021, 558

Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan mit der Festsetzung eines neben seinem Eigentum stehenden Grundstücks als allgemeines Wohngebiet; Abwägungsentscheidung der Gemeinde zur Einrichtung einer Wegeverbindung zwischen einer dem Plangebiet benachbarten Behinderteneinrichtung und einem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 8 C 11363/20.OVG

DRsp Nr. 2021/5074

Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan mit der Festsetzung eines neben seinem Eigentum stehenden Grundstücks als allgemeines Wohngebiet; Abwägungsentscheidung der Gemeinde zur Einrichtung einer Wegeverbindung zwischen einer dem Plangebiet benachbarten Behinderteneinrichtung und einem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet

Zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde über die - unterbliebene - Einrichtung einer Wegeverbindung zwischen einer dem Plangebiet benachbarten Behinderteneinrichtung und einem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet.

Im Rahmen der Bauleitplanung kann nicht angenommen werden, dass sich die Belange behinderter Menschen von vorneherein gegenüber den Belangen benachbarter Grundstückseigentümer durchsetzen müssten.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; UN-BRK Art. 3 Buchst. c); UN-BRK Art. 9 Abs. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem diese südlich eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat.