VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.08.2020
11 S 2038/19
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 2; AufenthG § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 8118/18

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers; Zweifel an der Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten und mit der Alkoholabhängigkeit; Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Gewaltdelikte

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 11 S 2038/19

DRsp Nr. 2020/13908

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers; Zweifel an der Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten und mit der Alkoholabhängigkeit; Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Gewaltdelikte

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2019 - 4 K 8118/18 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 2; AufenthG § 82 Abs. 1;

Gründe