BVerfG - Beschluss vom 16.03.2021
1 BvR 375/21
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2021, 989
WRP 2021, 1152
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 32/21

Erfolglosigkeit eines Eilantrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer kartellrechtlichen Sache wegen nicht ausreichender Darlegung eines schweren Nachteils; Verbots bei Nutzung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Online-Plattform Bewertungen zu manipulieren; Unerheblichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtnachvollziehbarkeit eines schweren Nachteils

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 375/21

DRsp Nr. 2021/7503

Erfolglosigkeit eines Eilantrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer kartellrechtlichen Sache wegen nicht ausreichender Darlegung eines schweren Nachteils; Verbots bei Nutzung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Online-Plattform Bewertungen zu manipulieren; Unerheblichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtnachvollziehbarkeit eines schweren Nachteils

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1;

[Gründe]

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt ein kartellrechtliches Eilverfahren zugrunde. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wendet sich gegen eine einstweilige Verfügung, die ohne ihre Anhörung im gerichtlichen Verfahren erlassen wurde.

I.